Die BaFin hat das Rundschreiben 03/2019 zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß CRR übernommen und weitere Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren hinzugefügt. Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, müssen die neuen Anforderungen bis zum 15.02.2022 erfüllen und gegebenenfalls einen Plan zur Wiedereinhaltung vorlegen.
Die BaFin plant, die EBA-Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung von Ausnahmefällen bei der Überschreitung von Großkreditobergrenzen zu übernehmen. Der Entwurf des entsprechenden Rundschreibens wird zur öffentlichen Konsultation gestellt, Stellungnahmen können bis zum 05. Januar 2022 eingereicht werden.
Die BaFin hat einen Entwurf eines Rundschreibens zur stabilen Refinanzierung von außerbilanziellen Posten gemäß den geänderten Vorschriften der CRR veröffentlicht. Der Entwurf spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften in der strukturellen Liquiditätsquote. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 28.01.2022 eingereicht werden.
Die BaFin hat eine Umfrage unter 55 Versicherungsunternehmen durchgeführt, um die Entwicklung des Cyberversicherungsgeschäfts in Deutschland zu analysieren, wobei insbesondere Daten zu Beiträgen und Schadenaufwendungen zwischen verschiedenen Kundengruppen und Vertragsarten erfasst wurden. Die Ergebnisse zeigen ein dynamisches Wachstum des Segments, jedoch bestehen erhebliche Lücken in der Datenqualität und -verfügbarkeit, was die Tarifierung und das Risikomanagement der Versicherer vor Herausforderungen stellt; zudem wird eine regelmäßige Berichterstattung über Cyberpolicen diskutiert, jedoch ist derzeit keine regulatorische Änderung geplant.
Die BaFin plant, die Geldwäscheprävention durch intensivere Aufsicht und organisatorische Verstärkung zu intensivieren, um proaktiver gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Zudem wird die Zusammenarbeit mit der Financial Intelligence Unit (FIU) und der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) betont, während ein neues EU-Legislativpaket zur Harmonisierung der Geldwäscheprävention in Europa begrüßt wird.
Die BaFin hat im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FISG) Mystery Shopping als neues Aufsichtsinstrument eingeführt, um die Qualität der Anlageberatung bei Banken zu überprüfen. In einer ersten Pilotaktion wurden 36 Testkäufe durchgeführt, bei denen erhebliche Mängel festgestellt wurden, wie das Fehlen gesetzlich vorgeschriebener Informationsdokumente, was die BaFin veranlasst, künftig verstärkt auf die Einhaltung der Beratungsstandards zu achten und weitere Testkäufe in verschiedenen Finanzbereichen durchzuführen.
Ab dem 1. Januar 2022 übernimmt die BaFin die alleinige Verantwortung für die Bilanzkontrolle kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland, wodurch das bisherige zweistufige Verfahren in ein einstufiges Verfahren überführt wird. Ziel dieser Reform, die im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) umgesetzt wird, ist es, Bilanzmanipulationen frühzeitig zu identifizieren und die Aufsicht durch erweiterte Befugnisse, wie Stichproben- und Anlassprüfungen sowie ein IT-gestütztes Markt-Monitoring, zu stärken.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung tritt nicht wie geplant am 01.01.2022 in Kraft. Die erweiterte Anzeigepflicht für wesentliche Auslagerungen ab dem 01.01.2022 soll der Aufsicht einen umfassenderen Überblick über ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse verschaffen, um Risiken besser zu überwachen und Konzentrationsrisiken zu identifizieren.
Die Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs tritt nicht wie geplant am 01.01.2022 in Kraft. Die reformierte Anzeigepflicht ab dem 01.01.2022 zielt darauf ab, der Aufsicht einen umfassenden Überblick über ausgelagerte Aktivitäten zu verschaffen und Risiken zu identifizieren.
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung konkretisiert die Anzeigepflicht von wesentlichen Auslagerungen nach § 24 KWG und legt den Einreichungsweg über das MVP-Portal der BaFin fest. Die Verordnung tritt nicht am 01.01.2022 in Kraft, daher müssen beaufsichtigte Unternehmen vorübergehend keine Auslagerungsanzeige einreichen, behalten sich jedoch vor, diese Angaben im Einzelfall abzurufen.
Die BaFin hat beschlossen, die Anzeigepflicht von Auslagerungen vorübergehend auszusetzen, bis die Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung in Kraft tritt. Unternehmen müssen daher vorläufig keine Auslagerungsanzeige einreichen, können sich aber bereits für das neue Fachverfahren des MVP-Portals freischalten lassen.
Die BaFin plant, die Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Phelix Power DE Future und Phelix Power DE Option der European Energy Exchange AG neu festzusetzen. Die neuen Limits betragen 44.199.036 MWh für den Spot-Monat und 61.339.647 MWh für die anderen Monate, basierend auf den technischen Regulierungsstandards der ESMA und der Europäischen Kommission. Die Allgemeinverfügung tritt am 28. Februar 2022 in Kraft und ersetzt die bisher geltenden Limits.
Die BaFin plant, die Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Phelix Power DE Future (Base) und Phelix Power DE Option (Base) der European Energy Exchange AG neu festzusetzen. Die Allgemeinverfügung tritt am 28. Februar 2022 in Kraft und ersetzt die bisher geltenden Positionslimits. Die Änderung basiert auf den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission und soll Marktmissbrauch verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen sicherstellen.