Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zum 1. Juli 2019 auf 0,25 Prozent des Gesamtforderungsbetrags erhöht, um die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems gegenüber zyklischen systemischen Risiken zu stärken; diese Quote muss ab dem 1. Juli 2020 bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers angewendet werden. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Eigenkapitalbasis der Banken in wirtschaftlich günstigen Zeiten zu stärken, um sie in Krisensituationen besser auf Verluste vorbereiten zu können.
Die BaFin plant, die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers auf 0,25 Prozent des Gesamtforderungsbetrags festzusetzen, um die Widerstandskraft des Finanzsystems gegenüber zyklischen Systemrisiken zu stärken. Institutes im Sinne des KWG haben die Möglichkeit, sich bis zum 25. Juni 2019 dazu zu äußern.
Die BaFin plant, die Leitlinien zu den STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Verbriefungen und ABCP-Verbriefungen bis zum 01.07.2019 in ihre Verwaltungspraxis zu übernehmen. Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand erwartet, da die Leitlinien auf der Grundlage der EU-Verordnung 2017/2402 erlassen wurden. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 21.06.2019 eingereicht werden.
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