Die BaFin hat ihre Allgemeinverfügung zur Regulierung von Contracts for Difference (CFD) für Kleinanleger aktualisiert, um den Anlegerschutz zu stärken. Die neuen Regelungen beinhalten unter anderem einen Initial-Margin-Schutz, einen Margin-Glattstellungsschutz und einen Negativsaldoschutz, die sicherstellen, dass Kleinanleger nicht mehr Geld verlieren können, als sie investiert haben, sowie spezifische Hebelbegrenzungen, die je nach Basiswert variieren.
Die BaFin plant, die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung zu ändern, um Leitlinien der EBA umzusetzen. Dies beinhaltet die Erweiterung der Meldevordrucke für die Kapital- und Liquiditätsplanung sowie die Einholung weiterer Informationen zum Zinsänderungsrisiko. Die Einreichungsstichtage für die Risikotragfähigkeitsinformationen werden vereinheitlicht und der Meldeprozess soll effizienter gestaltet werden. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 31.08.2019 eingereicht werden.
Die BaFin hat den Emittentenleitfaden überarbeitet und neu strukturiert, um die Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) zu berücksichtigen. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 31.08.2019 eingereicht werden.
Die BaFin hat einen Entwurf eines Rundschreibens zur Anwendung von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vorgelegt. Dieser spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit bestimmten Produkten und Dienstleistungen, sowie die jährlichen Meldepflichten für diese. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 23.08.2019 eingereicht werden.
Die BaFin übernimmt ab dem 01.07.2019 die Leitlinien der EBA zu den STS-Kriterien für Nicht-ABCP- und ABCP-Verbriefungen in ihre Verwaltungspraxis. Damit kommt die BaFin ihrer Erklärung gegenüber der EBA nach, die Leitlinien umzusetzen.
Die BaFin hat das Rundschreiben 07/2015 überarbeitet und legt darin ihre geänderte Verwaltungspraxis bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften offen. Es werden aufsichtsrechtliche Anforderungen an externe Bewerter nach dem Kapitalanlagegesetzbuch beschrieben und eine Excel-Tabelle zur effektiveren Erfassung der bestellten Bewerter verbindlich zur Verfügung gestellt.
Die BaFin hat ein Verbot für die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger erlassen, das ab dem Ende der Geltungsdauer einer vorherigen ESMA-Maßnahme wirksam wird. Ausnahmen gelten nur für binäre Optionen mit einer Laufzeit von mindestens 90 Tagen, einem genehmigten Prospekt und einer vollständigen Absicherung durch den Anbieter, um den Anlegerschutz zu gewährleisten und die hohen Verlustrisiken für Kleinanleger zu minimieren.
Die BaFin plant, den Schwellenwert für zu meldende Eigengeschäfte gemäß der MAR-Verordnung von 5.000 € auf 20.000 € anzuheben. Diese Änderung soll ab dem 01.01.2020 wirksam werden und zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Emittenten zu reduzieren und das Gleichgewicht zwischen Transparenz und Meldepflichten zu wahren.
Die BaFin plant, ein Positionslimit für Warenderivate der European Energy Exchange AG festzulegen, um Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen zu gewährleisten. Das Limit wird für Capesize-TC5-FreightFuture und Capesize-TC5-Freight Option Kontrakte auf 4.005 Lots für den Spot-Monat und 4.005 Lots für andere Monate festgesetzt. Die Allgemeinverfügung tritt am 31. Juli 2019 in Kraft und die sofortige Vollziehung wird angeordnet.